15.06.22

Zeitpunkt Unterzeichnung Lehrverträge

Damit Lehrverträge nicht immer wie früher unterzeichnet werden




Zeitspannen für Bewerbung für offene Lehrstellen und Unterzeichnung des Lehrvertrags

Die richtige Wahl eines Lehrberufs setzt voraus, dass der Berufswahlprozess allen Schülerinnen und Schüler ausreichend Zeit lässt für Berufserkundungen, Schnupperlehren, Bewerbungen und die Unterzeichnung eines Lehrvertrags oder zur Anmeldung für eine schulische Ausbildung (z.B. 10. Schuljahr, Gymnasium).

Leider hat sich die Unsitte eingeschlichen, Lehrverträge immer wie früher abzuschliessen. Wenn sich die Zeitspanne für Bewerbungen verkürzt, schadet es Schülerinnen und Schüler wie auch Lehrbetrieben gleichermassen. 


Wettlauf, der keine Gewinner kennt

Abhängig von Angebot von Lehrstellen und Nachfrage nach Lehrstellen kann ein Wettlauf um Ausbildungsplätze entstehen. 

Dadurch geraten Schülerinnen und Schüler - und ihr Umfeld (Eltern) - unter Druck, sich schnell entscheiden zu müssen.

Eine Entscheidung für einen Lehrberuf, welche verfrüht und überhastig gefällt wird, kann sich allerdings als falsch herausstellen. 

Voreilig den falschen Lehrberuf gewählt zu haben, endet oftmals in einem Lehrabbruch.


Verpflichtung der Verbundpartner gegen diesen Wettlauf

Um nicht ins Hintertreffen zu gelangen, sind Schülerinnen und Schüler genötigt, sich immer früher und schneller entscheiden zu müssen. 

Der zeitliche Ablauf des Berufswahlprozesses, d.h. der Berufswahlfahrplan gerät aus den Fugen.

Den Schülerinnen und Schüler verbleibt weniger Zeit, sich mit Lehrberufen auseinanderzusetzen, berufliche Optionen auszuloten und Ausbildungsbetriebe gegeneinander abzuwägen.

Um diesem Wettlauf entgegenzuwirken, haben sich die Verbundpartner Grundsätze auferlegt.

Verbundpartner sind alle Institutionen, Organisationen und Unternehmen, die sich mit der Berufsbildung befassen. Dazu zählen der Bund, die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt (z.B. Branchenverbände) und die Ausbildungsunternehmen. 


Grundsätze zu Bewerbung und Lehrvertragsabschluss

Mit den Grundsätzen zu Berufswahlprozess und Lehrstellenbesetzung für zukünftige Lernende verpflichten sich die Verbundpartner der Berufsbildung dafür, dass

  1. offene Lehrstellen frühestens im August des Jahres vor Lehrbeginn zur Bewerbung ausgeschrieben werden.
  2. Lehrverträge frühestens ein Jahr vor Lehrbeginn abgeschlossen werden.
  3. Lehrverträge frühestens im September des Jahres vor Lehrbeginn genehmigt werden.


Vorteile für Lehrbetriebe

Für die beteiligten Ausbildungsunternehmen sind diese Grundsätze zwar nicht bindend. Sie müssen sich nicht unbedingt daran halten.

Sie müssen allerdings mit Nachteilen rechnen, wenn einzelne Lehrbetriebe ausscheren. 

Schliesst ein Lehrbetrieb seinen Lehrvertrag mit Schülerinnen und Schülern vorher ab (also vor August des Jahres vor Lehrbeginn), haben die anderen Lehrbetriebe das Nachsehen. Im nächsten Jahr müssen die anderen Lehrbetriebe - wohl oder übel - nachziehen; schliesslich wollen auch sie sich die, für die Lehrstelle besten Schülerinnen und Schüler sichern.

Um genau diesen Wettlauf zu verhindern, tun alle gut daran, sich an die Grundsätze zu halten.

Es bringt übrigens auch den Lehrbetrieben nichts, wenn die Lernenden plötzlich merken, dass sie sich in der Lehrberufswahl vertan haben. 


Nicht vergessen:

Nur Betriebe mit Bildungsbewilligung sind berechtigt, Lernende auszubilden. Entsprechend sollen Lehrstellen nur von diesen Betrieben ausgeschrieben werden.




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