Welche Arbeitstätigkeiten sind Lernenden zumutbar?
Gebot der Berufslehre
Grundsätzlich gilt das Gebot, dass Lernende Arbeitstätigkeiten nachgehen und Arbeitsaufgaben ausführen, die dem Lehrstellenprofil, dem Berufsbildungsplan des Lehrberufs und dem Lehrjahr entsprechen.
So die Theorie.
Hilfsarbeiten, die nicht zu einer Lehre gehören
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) deckt in einer Untersuchung auf, dass Lernende in zunehmendem Masse für Arbeiten eingesetzt werden, die sonst von ungelernten Arbeitskräften erledigt würden.
Zu solchen Hilfsarbeiten zählen beispielsweise Hilfsjobs wie
- Tee/Kaffee bringen
- Pflanzen giessen
- den Abfallsack in den Container werfen
- einen Einkauf zu tätigen
- den Druckertoner auswechseln.
Reiben sich Lernende zu Recht daran und regen sie sich berechtigt darüber auf, wenn sie solche Hilfsjob ausführen müssen? Ja und nein.
Zumutbarkeit
Lernenden kann zugemutet werden, dass sie ab und zu solche Arbeitstätigkeiten erledigen.
Der Anteil dieser Arbeiten darf aber nicht Überhand nehmen. Denn dann würde das eigentliche Ziel der Berufslehre verfehlt: Die Lehre ist dafür vorgesehen, dass Lernende während dieser Lehrzeit zu einer Fachkraft in diesem Berufsfeld heranreifen.
Eine Frage des Masses
Hilfsjobs sind also weder verboten noch darf sie ein Lernender verweigern.
Es ist eine Frage des Masses.
Jeder Ausbildungsbetrieb hat in der Rolle als Arbeitsgeber ein Weisungsrecht und darf solche Hilfsaufgaben anordnen. Er darf es aber nicht übertreiben. Er treibt es zu weit, wenn Lernende täglich und ständig solche Arbeiten erledigen müssten.
Wie sieht es bei dir aus?
Falls du den Eindruck hast, dass du nichts lernst und häufig solche Hilfsarbeiten verrichten musst, suchst du am besten zuerst das Gespräch mit deinem Berufsausbildner.
Bringt das nichts, wendest du dich an das Berufsbildungsamt in deinem Kanton.